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Die Fortbildung zum Thema "Feuerstättenschau - Aus dem Blickwinkel der Rechtsprechung" gewährt einen Einblick in realistische Fälle und deren Rechtsprechungen.

Die Ausstellung des Feuerstättenbescheides ist ein belastender Verwaltungsakt und stellt im juristischen Jungel erfahrene Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, sowie junge Existenzgründerinnen und Existenzgründer vor große Herausforderungen. 

Mit unserem Referenten Rechtsanwalt Hans Ullrich Seidel leisten wir einen Beitrag zur rechtssicheren Verständlichkeit von Rechsvorschriften und deren Auslegungen.  

  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer
  • Schornsteinfegermeisterinnen und Schornsteinfegermeister
  • Meisterschülerinnen und Meisterschüler
  • Bevollmächtigte Bezirkschornsteinfegermeisterinnen und Bevollmächtigte Bezirkschornsteinfegermeister

Schwerpunkte:

  • Eigentümerpflichten, § 1 SchfHwG
  • Schornsteinfeger/innen, § 2 SchfHwG
  • Schornsteinfegerregister, § 3 SchfHwG
  • Nachweise, § 4 SchfHwG
  • Mängelverfolgung, § 5 SchfHwG
  • Bezirke, § 7 SchfHwG
  • Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/innen, § 8 SchfHwG
  • Vertretung, § 11 SchfHwG
  • Feuerstättenschau, § 14 SchfHwG
  • Feuerstättenbescheid, § 14 a SchfHwG
  • Anlassbezogene Überprüfung, § 15 SchfHwG
  • Kehrbuch, § 19 SchfHwG
  • Zweitbescheid und Ersatzvornahme, §§ 25 und 26 SchfHwG
  • Durchsetzung der Feuerstättenschau, Gestattungspflichten, § 1 Abs. 3 und Abs. 4 SchfHwG
  • Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen, § 18 SchfHwG
  • Gebühren, § 20 SchfHwG
  • Aufsichtsmaßnahmen, § 21 SchfHwG
  • Ordnungswidrigkeiten, § 24 SchfHwG
  • Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO
  • Klageverfahren
  • KÜO
  • Aktuelle Rechtsprechung

Hans Ullrich Seidel

Rechtsanwalt Hans-Ulrich Seidel, Leitender Kreisrechtsdirektor a.D., Autor des in der zweiten Auflage erschienenen Buches „Das neue Schornsteinfeger-Handwerksrecht: Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen“.

Bitte mitbringen!

  • Schornsteinfegerhandwerksgesetz
  • Verwaltungsverfahrensgesetz
  • Verwaltungsgerichtsordnung
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    1 Hierbei handelt es sich um eine Zusicherung der Handwerksschule, dass dieser Kurs stattfinden wird.

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